Thomas Petsch
BUND Taunusstein
Eduard-Wilhelmi-Straße 4
65232 Taunusstein
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
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Satzung 2020
BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen e.V.
Ortsverband Taunusstein
(1) Der BUND-Ortsverband Taunusstein ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).
(2) Der Verein führt den Namen: „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband Taunusstein ".
(3) Er hat seinen Sitz in Taunusstein.
(4) Der BUND-Ortsverband Taunusstein umfasst das Gebiet der Stadt Taunusstein.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der nicht rechtsfähige Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der BUND- Ortsverband Taunusstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des BUND–Ortsverbandes Taunusstein ist es, durch Erziehung, Bildungs- und Überzeugungsarbeit eine in allen Lebensbereichen an den ökologischen Erfordernissen orientierte Denk- und Handlungsweise zu fördern.
Seine Bemühungen gelten
· dem Umweltschutz, dem Naturschutz, der Landschaftspflege, dem Schutz von Boden, Wasser und Luft;
· dem Tierschutz, dem Denkmalschutz sowie der Lärmminderung;
· der Förderung gesunder Lebenswelten und gesunder Lebensweisen;
· der Herbeiführung solcher Konsumgewohnheiten, Produktions- und Wirtschaftsweisen, die die Begrenztheit der verfügbaren Bodenschätze und Naturgüter sowie die ökologischen Erfordernisse berücksichtigen;
· dem Schutz und der Aufklärung der Verbraucher;
· dem Verständnis ökologischer Zusammenhänge.
(2) Der BUND – Ortsverband Taunusstein macht es sich insbesondere zur Aufgabe,
a) im Sinne von Bildungsarbeit und Erziehung
1. den Umweltschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegegedanken öffentlich zu vertreten; dies geschieht insbesondere durch, Vortragsveranstaltungen, Veröffentlichungen etc.
2. die weltweiten Zusammenhänge zwischen Ökonomie und Ökologie in der Öffentlichkeit darzustellen;
3. darauf hinzuwirken, dass ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird;
4. die Verbreitung einer umweltverträglichen Landwirtschaft durch Verbraucherinformation und Veranstaltungen zu fördern;
5. den naturgemäßen Waldbau zu fördern;
6. darauf hinzuwirken, dass Jagd und Fischerei sich nur an ökologischen Zielen orientieren;
7. Veröffentlichungen über Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Lebensschutz herauszugeben sowie Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen zu veranstalten;
8. die Erforschung und Anwendung von umweltfreundlichen Verkehrs- und Kommunikationssystemen zu fördern und gesunde Lebensbedingungen im Wohn- und Arbeitsbereich herbeizuführen;
9. den Schutz der Ressourcen zu fördern;
10. die Zusammenhänge zwischen Umweltbelastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuzeigen und mit geeigneten Mitteln die Gesundheitsförderung voranzutreiben;
b) im Sinne der Mitwirkung von Verbänden (§ 63 BNatSchG)
1. Schädigungen der Lebensgrundlagen, insbesondere der natürlichen Regelkreise, der Natur und Landschaft sowie umwelt-, natur- und landschaftsfeindliche Planungen und Aktivitäten mit allen gesetzlichen Mitteln entgegen zu wirken;
2. bei Planungen und Gesetzesvorhaben, die für Umwelt, Landschaft oder Natur bedeutsam sind, mitzuwirken;
3. auf die Einhaltung und konsequente Anwendung der bestehenden Rechtsnormen sowie die natur-, landschafts- und umweltfreundliche Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in Literatur und Rechtsprechung hinzuwirken;
4. Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und insbesondere wiederherzustellen, dass
· die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
· die sparsame und ökologische Nutzungsfähigkeit aller Naturgüter,
· die Pflanzen- und Tierwelt, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensstätten, natürliche Wanderwege und Lebensbedingungen auch durch Ausweisung von Schutzgebieten,
· die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
· unbebaute Bereiche für Zwecke der Ökologie,
· der Zugang zur freien Landschaft,
· Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sowie Trockenstandorte als Zufluchtsstätten bedrohter Lebensgemeinschaften,
· Fließgewässer einschließlich der Talauen zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft nachhaltig als Grundlage allen natürlichen Lebens gesichert und verbessert werden und Beeinträchtigungen beseitigt, neue Beeinträchtigungen abgewehrt und eingetretene Beeinträchtigungen ausgeglichen werden und dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten wirksam begegnet wird,
5. die Risiken gentechnischer Verfahren auf Mensch und Umwelt aufzuzeigen;
c) im Sinne des Naturschutzes
1. sich für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt einzusetzen;
2. sich um Erhaltung verbliebener Naturlandschaften und die Regenerierung geschädigter Landschaften und gefährdeter Arten zu bemühen;
3. schutzwürdige Gebiete und Naturgebilde zu erwerben, ggf. die Trägerschaft für Schutzgebiete zu übernehmen und für deren Erhaltung zu sorgen;
4. für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einzutreten;
5. zu Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für die satzungsgemäßen Aufgaben aufzurufen.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Mitglieder, denen ein Amt übertragen wurde, haben bei ihrer Verbandsarbeit die parteipolitische Unabhängigkeit des BUND zu beachten.
Der BUND-Ortsverband Taunusstein ist eine Untergliederung des BUND Landesverband Hessen e.V.
Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Ortsverbandes Taunusstein ergeben sich aus § 10 in Verbindung mit § 4 der Satzung des BUND-Landesverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist. Mitglieder des Landesverbandes sind automatisch Mitglieder ihres jeweiligen Wohnort-Verbands bzw. Kreisverbandes.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Landesverband eingezogen, verwaltet und anteilsmäßig entsprechend den Beschlüssen der Landesdelegiertenversammlung weitergeleitet.
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer.
(1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift einzuberufen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.
(1) Wahl des Vorstandes und von mindestens 2 Kassenprüfern
(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
(3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
(4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
(5) Wahl der Landesdelegierten
(6) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus dem /der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
(3) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.
(1) Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).
(3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
§ 9 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
(2) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand.
(3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
(4) Als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Namen und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes und der gewählten Landesdelegierten Weitere Datenübermittlungen erfolgen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen.
(5) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Landschaftspflegemaßnahmen, Feste u.a.) veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber im Internet (z.B. auf seiner Homepage) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print- und Online Zeitungen. Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn nicht die Interessen oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt. Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(7) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Helfer.
(8) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
(9) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
(10) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese entweder mit Hilfe der allgemeinen Einwilligungserklärung oder aber im Einzelfall schriftlich erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder per E-Mail an den Vorsitzenden gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
(11) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
(1) Der Ortsverband kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
(2) Rechtsstreitigkeiten kann der Kreisverband nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen.
(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Kreisverband oder dem Landesverband abgestimmt werden.
(1) Jede Tätigkeit im Verein ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
(2) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
(3) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V. übertragen. Dieser hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege zu verwenden.
Diese Satzung tritt am 29.09.2020 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung aus dem Jahr 2019 tritt zum gleichen Datum außer Kraft.
Taunusstein, den 29. September 2020
Thomas Petsch Carola Pfützner Norbert Behrens
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende Finanzen
Anhang: § 4 und § 10 der Satzung des BUND Hessen, die Bestandteil dieser Satzung sind:
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. In der Regel sollen ausschließlich gemeinsame Mitgliedschaften beim BUND-Bundesverband und BUND Hessen begründet werden. Der Erwerb bzw. die Beibehaltung nur der Landesverbandsmitgliedschaft ist auf ausdrücklichen Wunsch möglich.
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND-Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim BUND Hessen, wenn der/die Antragsteller/in dies wünscht oder er/sie seinen / ihren von ihm/ihr mitgeteilten Wohnsitz in Hessen hat und die Aufnahme in diesen Landesverband nicht ausdrücklich ausschließt.
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den BUND Hessen gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim BUND-Bundesverband, wenn der/die Antragsteller/in die Aufnahme in den BUND-Bundesverband nicht ausdrücklich ausschließt.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand.
(3) Beitragsgruppen und Beitragshöhe folgen auch für Mitglieder, die ausschließlich Mitglied im Landesverband sind, den entsprechenden Festsetzungen für die Mitglieder des Bundesverbandes durch dessen Delegiertenversammlung, es sei denn, die Delegiertenversammlung des Landesverbandes entscheidet aus wichtigem Grund, dass die Mitglieder des Landesverbandes einen zusätzlichen Beitrag leisten müssen. Ein wichtiger Grund liegt bei einer die Existenz des Landesverbandes bedrohlichen finanziellen Notlage oder einer umweltpolitisch nötigen, finanzintensiven Großaktion des BUND Hessen vor. Ein erhöhter Beitrag kann nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschlossen werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. zu den Abbuchungsterminen des vom BUND Hessen beauftragten Geldinstitutes fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitglieds-rechte. Bei Beitritten im Laufe eines Kalenderjahres ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Regelungen in der Satzung des BUND-Bundesverbandes über Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages, die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Streichung aus der Mit-gliederliste und den Ausschluss gelten unmittelbar (Absatz 2) bzw. analog (Absatz 4) im BUND Hessen.
Diese Regelungen lauten:
"§4 Absatz 2
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim anerkannten Landesverband, in dessen Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen/ihren von ihm/ihr mitgeteilten Wohnsitz hat und die Aufnahme in diesen Landesverband nicht ausdrücklich ausschließt. Insoweit entscheidet über die Aufnahme das nach der Satzung des Landesverbands zuständige Organ; wird dem Aufnahmeantrag nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen nach Empfang der Beitrittserklärung als angenommen.
§4 Absatz 4
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die
Delegiertenversammlung festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden."
Bereits bestehende ausschließliche Mitglied-schaften im BUND Hessen werden mit Inkrafttreten dieser Satzung in die gemeinsame Mitgliedschaft beim BUND-Bundesverband und BUND Hessen umgewandelt. Das gilt nicht für Mitglieder, die nach einer rechtzeitigen, d.h. mindestens sechs Wochen zuvor erfolgten, schriftlichen Information hiergegen bis zum 20.12.1994 Widerspruch gegenüber dem Landesvorstand eingelegt haben. Die schriftliche Information erfolgt durch Veröffentlichung in dem Verbandsmagazin "Natur und Umwelt".
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Ziele des Vereins erworben haben.
(6) Ein Mitglied kann seinen Austritt gegenüber dem BUND schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 31. Dezember eines Jahres erklären. Wird die Mitgliedschaft zum Jahresende gekündigt, so ist für das laufende Jahr der Beitrag noch zu entrichten.
(7) Der Landesvorstand kann Mitglieder, die entweder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Aufgaben, Grundlinien oder Beschlüsse des BUND Hessen oder des BUND Bundesverbandes verstoßen haben oder sich sonst vereinsschädigend verhalten haben, ausschließen.
Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Bescheides beim Landesvorstand Einspruch einlegen. Hilft der Landesvorstand dem Einspruch nicht ab, so entscheidet der Landesrat über eine Wiederaufnahme endgültig auf seiner nächsten Sitzung.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen bei juristischen Personen;
b) durch Austrittserklärung gemäß § 4 Abs. (6);
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Landesvorstandes, im Falle von Beitragsrückständen nach erfolgloser zweimaliger Mahnung;
d) durch Ausschluss nach Maßgabe des § 4 Abs. (7).
§ 10 Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände sind die Basis der gesamten Vereinstätigkeit. Sie regeln ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung und im Rahmen dieser Satzung. Sie führen die Bezeichnung „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband z".
(2) Die Ortsverbände tragen durch Veranstaltungen, Exkursionen und gezielte Aktionen dazu bei, dass die Ziele des BUND Hessen in ihrem kommunalen Bereich verwirklicht werden. Sie befassen sich grundsätzlich mit örtlichen Problemen des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinaus ist es den Ortsverbänden freigestellt, überörtliche Probleme aufzugreifen und an deren Lösung zu arbeiten.
Die Ortsverbände stimmen ihre Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand ab.
(3) Ortsverbände bestehen aus Mitgliedern, die im jeweiligen kommunalen Bereich ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie wählen einen Vorstand, der aus einem/einer Vorsitzenden, ein bis zwei Stellvertreter/innen und einem/einer Kassenwart/in besteht. Sie können weitere Mitglieder nach Bedarf in ihren Vorstand wählen. Weiterhin sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen.
Ortsverbandsmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Ortsverbandsmitgliederversammlung muss vom Ortsverbandsvorstand einberufen werden, wenn sie von mindestens 10 % der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Gründe schriftlich beim Ortsverbandsvorstand beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung der Ortsverbände in Städten über 50.000 Einwohner wählt alle 4 Jahre geeignete Kandidaten/Kandidatinnen für die Berufung in die auf städtischer Ebene tätigen Naturschutzbeiräte bei den jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden. Werden Kreisdelegiertenversammlungen in ihrem Kreisverband durch-geführt, so müssen die Ortsverbände analog § 9 Abs. 3 Delegierte zur Kreisdelegiertenversammlung in zweijährigem Abstand wählen.
(4) Die Vorsitzenden der Ortsverbände oder je ein/e Stellvertreter/in sind kraft Amtes Mitglied des erweiterten Vorstands des jeweiligen Kreisverbandes.
(5) Die Gründung von Ortsverbänden erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes und kann nur von ordentlichen Mitgliedern des BUND Hessen vollzogen werden.
(6) Ortsverbände können auch unter Einbeziehung mehrerer benachbarter Gemeinden gegründet werden.
(7) Die Ortsverbände verwalten einen Teil des Vereinsvermögens, dieser ist Teil des Vermögens des Landesverbandes und ist diesem über den Kreisverband offenzulegen.